ams: Wer den Unfallschaden hat,
der wird mittlerweile dazu angehalten seine Ersatzforderungen so gering wie möglich zu
halten. Steht das in Einklang mit der Gesetzgebung? Steffen: Der Geschädigte hat Anspruch auf jenen Geldbetrag, den er
benötigt, um den Unfallschaden vollständig und fachgerecht beheben zu lassen.. Die
Reparatur muß zwar wirtschaftlich vernünftig geschehen, aber Vorrang hat, daß das
Unfallopfer so gestellt wird, als sei der Schaden nicht eingetreten. Und nicht das
Interesse von Schädiger und Haftpflichtversicherer an der Geringhaltung der Kosten
ams: In der letzten Zeit wird verstärkt die Höhe der
von Kraftfahrzeug- Sachverständigen festgestellten Kosten, die für die Reparatur
anfallen, kritisiert. Muß man sich vorrechnen lassen, daß es auch billiger
geht?
Steffen: Auch für diese Kosten ist maßgebend, was ein
wirtschaftlich denkender Autobesitzer, der die Mittel dazu hat, für eine vollwertige
Reparatur aufwenden würde. Der würde nicht die billigste Werkstatt, sondern eine
Kundendienstwerkstatt beauftragen und auf neue Originalersatzteile Wert legen. Er kann
dabei die Preise der Werkstatt seines Vertrauens zugrunde legen
ams: Muß das Unfall-opfer seinen Wagen reparieren
lassen?
Steffen: Nein. Das Gesetz spricht ihm den Betrag zu, den der
Sachverständige für eine fachkundige Reparatur ermittelt hat. Selbst in den Fällen,
wenn der Geschädigte den Wagen billigst oder gar nicht reparieren läßt. Was er mit dem
Geld anfängt, geht den Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung nichts an
ams: Wer ein Auto verkaufen will, das bei einem Unfall
beschädigt wurde, muß die Preisvorstellungen oft nach unten korrigieren. Wer muß diese
Preisdifferenz ausgleichen?
Steffen: Diese Differenz, wir sprechen vom merkantilen
Minderwert, muß die gegnerische Haft-pflichtversicherung ebenfalls ausgleichen. Und zwar
selbst dann, wenn der Betroffene noch gar nicht an einen Verkauf des Unfallwagens denkt.
ams: Häufig ist der Wagen so demoliert, daß eine
Reparatur nicht mehr sinnvoll scheint. Was steht dem Unfallopfer dann zu?
Steffen: Übersteigen die Reparaturkosten den Preis für
einen gleichwertigen Gebrauchtwagen um mehr als 30 Prozent, dann ist die Reparatur
unwirtschaftlich. Dann kann nur der Betrag verlangt werden, den das Unfallopfer für den
Kauf eines gleichwertigen Gebr auchtwagens benötigt. Maßgebend ist, was er an seinem
Wohnort bei einem Autohändler seines Vertrauens dafür bezahlen muß. Anrechnen lassen
muß er sich den Restwert seines Unfallwagens. Aber nur soviel, wie er bei seinem Händler
noch dafür erhalten kann.
Quelle: Auto, motor und sport Heft 5/1998 |