Informationen für
Autofahrer
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen
Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende
Punkte beachten:
- Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen
Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und
Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne
Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt.
Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch
nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als bis DM
1.000,-- bis DM 1.500,--) dürfe als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer
Fachwerkstatt ausreichen.
- Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang
und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden
Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die
Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf.
beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen
Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit um den Schadenhergang oder Ärger über die
Reparaturdurchführung gibt.
- Mit Hilfe eines Gutachtens kann die unfallbedingte
Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche
bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
- Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die
Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das
Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue
Schadenumfang belegt werden.
- Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom
Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen
(fiktive Abrechnung).
- Sie haben das Recht Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen
ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
- Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen
unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung
verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des
Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen
Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.
- Seien Sie stets skeptisch, wenn Ihnen von der
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten
wird. Bei dieser Schadensteuerung besteht vielfach das Risiko, dass der Schaden auch gegen
Ihre Interessen so beseitigt wird, wie es nur die Versicherung für richtig hält. Durch
dieses sogenannte Schadenmanagement werden Ihre unabhängigen Berater (Rechtsanwälte und
Kfz-Sachverständige) häufig ausgeschaltet, letztlich zum Nachteil des Geschädigten. So
hat auch der Verkehrsgerichtstag 1999 in Goslar Schadenmanagement durch Versicherer
eindeutig abgelehnt.
- Die Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen
Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die
Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen (Anwälte vermittelt z. B. die
Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein, Tel.: 0228/26 07-0
oder der "Beirat Rechtsanwälte im BVSK", Tel.: 030/25 37 85-0.
- Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem
eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf
eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem
Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.
Eine Information des
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